fairPla.net

Die internationale Genossenschaft für Klima, Energie und Entwicklung

Satzung der fairPla.net eG

Präambel

Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts ist es möglich, dass Bürgerinnen und Bürger selbst Energie-Unternehmer werden -und das in vielen Staaten der Erde. Zugleich schreitet die technologische Entwicklung rasant voran, so dass die unendlichen Ressourcen Sonne, Wind und Wasser wirtschaftlich genutzt werden können.

Die fairPla.net eG will diese Situation als Chance zur Bekämpfung globaler Problemlagen nutzen, indem sie parallel nachhaltige Energieprojekte im industrialisierten Norden und im Süden bzw. Osten der Erde finanziert und umsetzt. Schwerpunkte sollen sein:
  • der Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen in Nord, Süd und Ost;
  • die Umsetzung von Energiesparkonzepten in öffentlichen, sozialen und kirchlichenEinrichtungen.
Die Parallelinvestitionen sollen unmittelbar drei Ziele in einem Schritt erreichen:
  • die Förderung von Wirtschaft und Beschäftigung im Norden;
  • die Bekämpfung der Armut und die Förderung von nachhaltiger Entwicklung im Süden bzw. Osten;
  • einen gemeinsamen globalen Klima-und Umweltschutz zwischen Nord und Süd bzw. Ost.
    Mittelbar sollen die Projekte dazu beitragen, die Konfliktpotentiale um die zurückgehenden Ressourcen Öl, Gas und Uran zu reduzieren.

fairPla.net eG als internationale Genossenschaft für Klima, Energie und Entwicklung will Sonne, Wind, Wasser und Biomasse als unendliche und allen Menschen gleich und frei zur Verfügung stehende Ressourcen des Planeten nutzen, um durch den Aufbau eines umweltschonenden Energie-Netzes möglichst vielen Menschen und den nächsten Generationen faire Lebensverhältnisse zu schaffen.

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt fairPla.net eG. Ihr Sitz ist Münster.
(2) Die Genossenschaft initiiert und finanziert Projekte zur ökologischen Energieerzeugung sowie Energiespar-und -effizienzmaßnahmen in allen Regionen der Welt. Sie tätigt einen möglichst großen Teil ihrer Investitionen in benachteiligten Regionen im Süden und Osten der Erde.
(3) Die Genossenschaft darf sich nur an Projekten beteiligen, die den in der Präambel festgelegten Kriterien entsprechen.
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(6) Der Name „fairPla.net“ ist geschützt. Die Genossenschaft wird die Befugnis zur Nutzung dieses Namens im Rahmen eines Lizenzvertrages mit dem SNOW e.V. (fairPla.net e.V.) in Münster erwerben.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250 €.
(2) Der erste Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand folgende abweichende Einzahlungspflichten zulassen a) bei finanzschwachen Mitgliedern die Zahlung von sofort mindestens zwei Fünfteln. b) bei Mitgliedern aus wirtschaftlich benachteiligten Partnerregionen im Süden und Osten der Erde die Zahlung von einem Fünftel innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr. In diesen Fällen werden an die betreffenden Mitglieder so lange keine Gewinne ausgezahlt, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Unabhängig davon haben diese Mitglieder jederzeit die Möglichkeit, ihren Geschäftsanteil aus eigenen Mitteln aufzustocken.
(3) Die Mitglieder können bis zu 40 Geschäftsanteile übernehmen. Die weiteren Geschäftsanteile müssen von sofort zu mindestens zwei Fünfteln eingezahlt werden.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden.
(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(6) Die Mitglieder haften nur mit Ihrer Einlage, sie sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens sieben Kalendertage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Die Information der Mitglieder kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben eine Stimme.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.
(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.
(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens 75% der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht das Gesetz eine höhere Zustimmung vorschreibt.

§ 4 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft. In dringenden Fällen bestellt er Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Generalversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für a) Geschäftsordnungsbeschlüsse, b) die Beschlussfassung über den Jahresetat und c) für außer-und überplanmäßige Geschäfte, deren Wert €20.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung.
(5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 c) kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 6 Beiräte

(1) Auf Beschluss der Generalversammlung kann ein Beirat der in der Genossenschaft vertretenen Verbände gebildet werden, der einmal jährlich in gemeinsamer Sitzung mit Vorstand und Aufsichtsrat die Kriterien für die Initiierung von Projekten (§ 1 Abs. 3) erörtert. Die Generalversammlung ist für die Berufung und Abberufung der VertreterInnen in diesem Beirat zuständig.
(2) Die Generalversammlung kann die Bildung von weiteren Beiräten beschließen, die den Vorstand, den Aufsichtsrat und / oder die Generalversammlung bei ihrer Arbeit beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung*

(1) Die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in „die tageszeitung“.

§ 9 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, zwischen Genossenschaftsmitgliedern, zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen oder Organmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Zu diesem Zweck ist von den Mitgliedern mit der Genossenschaft ein Schiedsvertrag abzuschließen. Der Text des Schiedsvertrages ist von der Generalversammlung zu genehmigen. Mitglieder, die den Schiedsvertrag in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Fassung nicht unterzeichnen, sind auszuschließen.

Satzung als PDF

Über den folgenden Button können Sie die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen.

Herunterladen